Abrechnung nach GOÄ

Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen bei Privatpatienten, Selbstzahlern und bestimmten Gutachtertätigkeiten. Sie ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 Bundesärzteordnung (BÄO), erlassen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
Grundlagen der Abrechnung nach GOÄ
Jede ärztliche Leistung ist in der GOÄ mit einer Gebührenziffer versehen.
Zu jeder Ziffer gibt es einen Gebührenrahmen (einfacher bis 3,5-facher Satz, bei technischen Leistungen meist bis 2,5-fach).
Die Höhe, die der Arzt tatsächlich berechnet, hängt ab von:
Schwierigkeit der Leistung
Zeitaufwand
Umstände bei der Ausführung
Der Arzt muss die Wahl des Faktors bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes (bzw. des Schwellenwertes) begründen.
Zusätzlich können Auslagen (z. B. für Medikamente, Verbandstoffe, Portokosten) nach § 10 GOÄ abgerechnet werden.
Gesetzliche Grundlage
Die GOÄ ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Rechtsgrundlage: § 11 BÄO und § 1 GOÄ („Ärzte dürfen Vergütungen nur nach der Gebührenordnung berechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist“).
Sie ist bundesweit verbindlich und darf nicht frei umgangen werden (Ausnahme: abweichende Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ, die schriftlich vereinbart werden müssen).
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerbefreit.
Das gilt für alle Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen.
Nicht befreit sind Leistungen, die nicht medizinisch indiziert sind (z. B. Schönheitsoperationen ohne Krankheitsbezug, Atteste für private Zwecke [z.B. Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher], Reiseimpfungen, bestimmte Gutachten). In diesen Fällen muss zusätzlich zur GOÄ-Gebühr die Umsatzsteuer von 19% berechnet werden.