Abrechnung nach GOÄ

Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) regelt die Vergütung ärztlicher Leistungen bei Privatpatienten, Selbstzahlern und bestimmten Gutachtertätigkeiten. Sie ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 Bundesärzteordnung (BÄO), erlassen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Grundlagen der Abrechnung nach GOÄ

  • Jede ärztliche Leistung ist in der GOÄ mit einer Gebührenziffer versehen.

  • Zu jeder Ziffer gibt es einen Gebührenrahmen (einfacher bis 3,5-facher Satz, bei technischen Leistungen meist bis 2,5-fach).

  • Die Höhe, die der Arzt tatsächlich berechnet, hängt ab von:

    • Schwierigkeit der Leistung

    • Zeitaufwand

    • Umstände bei der Ausführung

    • Der Arzt muss die Wahl des Faktors bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes (bzw. des Schwellenwertes) begründen.

  • Zusätzlich können Auslagen (z. B. für Medikamente, Verbandstoffe, Portokosten) nach § 10 GOÄ abgerechnet werden.

Gesetzliche Grundlage

  • Die GOÄ ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit.

  • Rechtsgrundlage: § 11 BÄO und § 1 GOÄ („Ärzte dürfen Vergütungen nur nach der Gebührenordnung berechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist“).

  • Sie ist bundesweit verbindlich und darf nicht frei umgangen werden (Ausnahme: abweichende Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ, die schriftlich vereinbart werden müssen).

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

  • Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerbefreit.

  • Das gilt für alle Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen.

  • Nicht befreit sind Leistungen, die nicht medizinisch indiziert sind (z. B. Schönheitsoperationen ohne Krankheitsbezug, Atteste für private Zwecke [z.B. Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher], Reiseimpfungen, bestimmte Gutachten). In diesen Fällen muss zusätzlich zur GOÄ-Gebühr die Umsatzsteuer von 19% berechnet werden.